Nein. Das Gesetz verlangt dafür das qualifizierte Mehr. Das heisst: Zustimmen muss die Mehrheit der Eigentümer, die zugleich über den grösseren Wertanteil verfügt. 

Gewisse Reglementsänderungen bedürfen allerdings der Einstimmigkeit. Dies beispielsweise dann, wenn das Reglement selber für die Änderung Einstimmigkeit vorsieht oder wenn Bestimmungen über Verwaltungshandlungen, bauliche Massnahmen oder die Zweckbestimmung abgeändert werden sollen. 

Zwingende Bestimmungen wie zum Beispiel das Stimmrecht des einzelnen Stockwerkeigentümers dürfen weder aufgehoben noch abgeändert werden.