Nein. Eine Formulierung, wie sie in Ihrem Mietvertrag steht, wird nicht als Ver­einbarung eines Fälligkeitstermins, sondern als sogenanntes Verfalltagsgeschäft interpretiert. Enthält ein Vertrag einen Fälligkeitstermin, muss der Gläubiger den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen – erst dann sind Verzugszinsen geschuldet. Bei ­einem Verfalltagsgeschäft hingegen befndet sich der Schuldner schon ohne Mahnung im Verzug und muss entsprechend ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen zahlen. Wird vertraglich kein anderer Zinssatz vereinbart, beträgt der Verzugszins fünf Prozent.