Sie können umgehend nach der Niederkunft mit einer Frist von drei Monaten auf das Ende eines Monats kündigen und müssen die Arbeit dann nicht mehr aufnehmen. 

Dies aus dem folgenden Grund: Sofern Sie die letzten neun Monate vor der Geburt bei der AHV versichert waren, in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben und im Zeitpunkt der Geburt ­Ihres Kindes angestellt sind, haben Sie auf jeden Fall während 14 Wochen Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung. Und ohne Ihr Einverständnis dürfen Sie bis 16 Wochen nach der Niederkunft nicht beschäftigt werden.