Ein Wirt aus dem Kanton Zürich erlitt bei einer Schlägerei Verletzungen. Er erhielt von der Berufsunfallversicherung Taggelder. Ein Jahr später reklamierte er bei der Versicherung, die Taggelder seien zu tief angesetzt, sein versicherter Lohn sei höher. Die Versicherung passte nur die letzten 90 Taggelder an. Der Wirt erhob Beschwerde vor dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich. Dieses wies die Beschwerde ab. Begründung: Versicherte könnten nur innert 90 Tagen eine anfechtbare Verfügung verlangen. Ältere Abrechnungen dagegen gelten als akzeptiert und werden nicht angepasst.

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Urteil UV.2019.00126 vom 31. Juli 2020