Eine Frau arbeitete drei Monate befristet in einem Elektrowarenhaus in Genf. Dann schloss sie einen unbefristeten Vertrag ab mit einer Probezeit von drei Monaten ab. Danach informierte sie den Chef, dass sie schwanger sei. Dieser kündigte ihr am gleichen Tag. Er argumentierte, die Probezeit laufe noch und die Frau habe die Schwangerschaft verschwiegen. Die Frau forderte den Lohn bis zum ersten möglichen Kündigungstermin nach dem Mutterschaftsurlaub. Das Arbeitsgericht Genf gab ihr recht. Mit dem befristeten Vertrag habe die Frau die Probezeit bereits absolviert. In dieser Zeit habe sie die Schwangerschaft verheimlichen dürfen. Das Bundesgericht bestätigte die Vorinstanzen. 

Bundesgericht, Urteil 4A_594/2018 vom 6. Mai 2019