Ein Mieter bezahlte für eine Wohnung im Kanton Waadt 3000 Franken Miete. Nach vier Jahren zog er aus. Er verlangte 63 000 Franken zu viel bezahlte Miete zurück. Begründung: Der Vermieter habe ihm den früheren Mietzins nicht mitgeteilt. Das wäre im Kanton Waadt Pflicht. Der Vermieter ­lebte unmittelbar vorher selbst in der Wohnung. Der Vormieter hatte 1800 Franken bezahlt. Das Waadtländer Mietgericht wies die Klage ab. Anders das Kantonsgericht. Es befand: Ist eine Wohnung vorübergehend nicht vermietet, muss der vorhe­rige Mietzins mitgeteilt werden. Da der Vermieter dies unterlassen hat, muss er dem Mieter zu viel bezahlte Mietzinsen zurückzahlen. 

Kantonsgericht Waadt, Urteil XZ14.047806-1 vom 4. Januar 2017