Ein Putzinstitut aus Genf stellte einen Reiniger ein. Die Firma schrieb ihm, sie schliesse eine Krankentaggeldversicherung ab. Diese leiste 80 Prozent des Lohns ab dem dritten Krankheitstag. Doch der Arbeitgeber unterliess es, die Versicherung abzuschliessen. Als der Angestellte erkrankte, bezahlte der Betrieb den vollen Lohn für drei Monate. Der Putzmann war aber noch elf weitere Monate krank. Dafür forderte er wie schriftlich zugesagt 80 Prozent des Lohns, total 45 000 Franken. Doch alle Gerichte bis zum Bundesgericht wiesen die Klage ab. Die Vereinbarung einer Krankentaggeldversicherung müsse in einem schriftlichen Vertrag stehen und nicht nur in einem Brief. 

Bundesgericht, Urteil 4A_228/2017 vom 23. März 2018