Eine Frau aus dem Kanton Schaffhausen bezieht seit 2012 eine IV-Rente und Ergänzungsleistungen. Die Ausgleichskasse bemerkte, dass sie der Frau auch Ergänzungsleistungen für die Mietkosten der Garage zahlte, und reduzierte die Leistungen um diesen Betrag. Die Rentnerin beschwerte sich erfolglos bis vor Obergericht. Sie argumentierte, die Miete sei ohne Garage gleich teuer. Das Gericht hielt fest, es fehle an einer gesetzlichen Grundlage, damit die Kasse die Garagenmiete übernehmen könne. 

Obergericht Schaffhausen, OGE 63/2017/14 vom 28. Mai 2019