Die getrennt lebenden Eltern mit gemeinsamer elterlicher Sorge konnten sich nicht auf einen Kindergarten für ihr Kind einigen. Der Vater war für den öffent­lichen Kindergarten im Quartier, die Mutter für einen privaten. Die Kindesschutz­behörde entschied auf den privaten Kindergarten. Dagegen wehrte sich der Vater vor dem Bezirks­rat Meilen, dem Obergericht Zürich und dem Bundes­gericht – vergeblich. Das Obergericht befand, der private Kindergarten habe für die berufstätige Mutter Vorteile, weil er eine Ganz­tagesbetreuung umfasse.  Laut Bundesgericht ist die Gantagesbetreuung am selben Ort auch für das Kind von Vorteil – und das sei massgeblich. 

Bundesgericht, Urteil 5A_502/2015 vom 31. August 2015