Ein Mann aus dem Kanton Bern fälschte die Unterschrift seiner Frau und bezog 466 000 Franken von der Freizügigkeitsstiftung. Im späteren Scheidungsverfahren behauptete er, er verfüge über keine Ersparnisse fürs Alter. Die Frau war durch einen Anwalt vertreten und unterzeichnete eine Scheidungskonvention. Später erfuhr sie vom entwendeten ­Altersgeld. Nachdem sie gestorben war, konnten ihre Erben vom Ex-Mann einen Teil des Gelds eintreiben. Den restlichen Verlust wollten Sie vom Anwalt der ­Verstorbenen ersetzt haben. Er habe es versäumt, sich bei der Klientin zu erkundigen, ob sie mit dem Vorbezug ihres Mannes einverstanden gewesen sei. Alle Instanzen bis zum Bundesgericht wiesen die Klage ab. Begründung: Der Anwalt habe zwar unsorgfältig gearbeitet. Die Ex-Frau hätte aber auch bei korrekter Beratung nicht mehr Geld erhalten. 

Bundesgericht, Urteil 4A_2/2020 vom 16. September 2020