Eine Arbeitnehmerin hatte einen Antrag auf eine Krankentaggeldversicherung unterschrieben und darin die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) akzeptiert. Später kam es zum Streit über die Auszahlung von Krankentaggeldern und in diesem Zusammenhang über die Anwendbarkeit der AGB. Die Angestellte klagte vor dem Kantons­gericht Waadt und vor Bundes­gericht gegen die Versicherung. Das Bundesgericht gab der Versicherung recht: Es hielt fest, anwendbar seien die zum Zeitpunkt des Ver­trags­abschlusses geltenden AGB. Es spiele keine Rolle, dass die anwendbaren AGB im Antrag nicht mit genauem Datum bezeichnet worden waren. 

Bundesgericht, Urteil 4A_213/2014 vom 26. Juni 2014