Eine Frau bezog Leis­tungen der Arbeitslosenversicherung. Im Rahmen beruflicher Integrationsmassnahmen schloss sie mit dem Arbeitsamt des Kantons Neuenburg einen auf sechs Monate befristeten Arbeitsvertrag ab. ­Einen Monat später gebar sie ein Kind und stellte bei der Neuenburger Ausgleichskasse Antrag auf Mutterschaftsentschädigung. Diese lehnte den Antrag ab. Begründung: Die Mutter habe sich im Zeitpunkt der Geburt nicht in einem bezahlten Arbeitsverhältnis befunden. Die Mutter wehrte sich erfolgreich vor dem Kantonsgericht Neuenburg. Auch das Bundes­gericht gab der Frau recht. Es hielt fest: Arbeitslosen Müttern, die an beruflichen Integra­tions­mass­nahmen teilnähmen, dürfe das Recht auf Mutter­schafts­ent­schädigung nicht pauschal verweigert werden. 

Bundesgericht, Urteil 9C_166/2014 vom 4. August 2014