Wer eine Stelle selbst kündigt, erhält in den ersten Wochen der Arbeitslosigkeit je nach Verschulden keine Taggelder. So auch eine Geschäftsführerin, die fristlos kündigte, weil ihr der Betrieb 76 894 Franken Lohn schuldig war. Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zug kürzte die Taggelder um 45 Tage, weil die Frau ohne Aussicht auf eine neue Stelle ge­kün­digt hatte. Dagegen wehrte sie sich. Doch das Verwaltungs-gericht des Kantons Zug und das Bundesgericht hielten die Kürzung für gerechtfertigt: Zwar gingen die Richter von der Zahlungsunfähigkeit der Arbeitgeberin aus – doch hätte die Geschäfts-führerin schriftlich eine Sicherstellung des Lohnes verlangen und die weitere Arbeit verweigern müssen, statt fristlos zu kündigen.

Bundesgericht, Urteil 8C_1009/2012 vom 27. März 2013