Eine Schulleitung teilte einem Lehrer mit, dass sie das Arbeitsverhältnis wegen ungebührlichen Verhaltens per sofort auflösen werde. Sie sei aber bereit, ihm eine «Sozialfrist» von drei Monaten zu gewähren. Der Lehrer war damit nicht ein­verstanden. Deshalb ­kündigte ihm die Schulleitung fristlos. Das ­kantonale Departement sowie der Obwaldner Regierungsrat lehnten die dagegen erhobene Beschwerde des Lehrers ab. Vor Bundesgericht machte er geltend, die Einräumung einer Sozialfrist beweise, dass kein wichtiger Grund für eine sofortige Kündigung ­vorlag. Das Bundesgericht sah das anders: Mit der Sozialfrist werde die ­fristlose Entlassung ab­gefedert, was im Interesse des Arbeitnehmers sei. 

Bundesgericht, Urteil 8C_340/2014 vom 15. Oktober 2014