Ein Pensionär schloss im Jahr 2006 mit einer Altersresidenz einen «Pensions- und Pflegevertrag» für 5187 Franken pro Monat ab. Darin inbegriffen: eine unmöblierte Kleinwohnung, Reinigung, Notfallalarm, Mittag­essen und Benutzung der Allgemeinräume. Gemäss Vertrag darf der Pensionspreis den veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen angepasst werden. Als die Residenz den Preis um 3 Prozent anhob, wehrte sich der Rentner. Die Erhöhung sei nichtig, weil sie nicht mit dem im Mietrecht vorgeschrieben Formular erfolgt sei. Das Zürcher Mietgericht gab ihm recht. Das Ober­gericht und die Bundesrichter sahen es anders. Beim Pensionsvertrag stünden Betreuung und Pflege im Vordergrund, nicht der Wohnraum. Die Formularpflicht gelte ­deshalb nicht.

Bundesgericht,  Urteil 4A_113/2012 vom 13. November 2012