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Ein Pensionär schloss im Jahr 2006 mit einer Altersresidenz einen «Pensions- und Pflegevertrag» für 5187 Franken pro Monat ab. Darin inbegriffen: eine unmöblierte Kleinwohnung, Reinigung, Notfallalarm, Mittagessen und Benutzung der Allgemeinräume. Gemäss Vertrag darf der Pensionspreis den veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen angepasst werden. Als die Residenz den Preis um 3 Prozent anhob, wehrte sich der Rentner. Die Erhöhung sei nichtig, weil sie nicht mit dem im Mietrecht vorgeschrieben Formular erfolgt sei. Das Zürcher Mietgericht gab ihm recht. Das Obergericht und die Bundesrichter sahen es anders. Beim Pensionsvertrag stünden Betreuung und Pflege im Vordergrund, nicht der Wohnraum. Die Formularpflicht gelte deshalb nicht.
Bundesgericht, Urteil 4A_113/2012 vom 13. November 2012
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