Ein Anwalt blieb die Miete für seine Kanzlei schuldig. Die Vermieterin kündigte ihm. Man einigte sich auf einen neuen Vertrag, den die Ehefrau des Anwalts mitunterzeichnete. Der Anwalt blieb die Miete darauf erneut schuldig. Als er starb, forderte die Vermieterin von der Ehefrau Mieten in der Höhe von 57 862 Franken. Das Mietgericht des Bezirks Zürich wies die Klage ab. Das Unterschreiben des Vertrages habe nur der Absicherung der Verpflichtungen des Ehemannes gegenüber der Vermieterin gedient. Es handle sich deshalb um eine un­gültige Bürgschaft. Diese hätte bei einem Betrag ab 2000 Franken öffentlich beurkundet werden müssen. Anders urteilten Obergericht Zürich und Bundesgericht: Mit dem Unterzeichnen sei die Ehefrau Mietpartei geworden und hafte für die Miete.

Bundesgericht, Urteil 4A_703/2012 vom 22. April 2013