Die Vermieter kündigten  einem Mieter die Wohnung zwecks Totalsanierung der Liegenschaft. Der Mieter focht die Kündigung bei der Schlichtungsbehörde an. Diese erachtete die Kündigung als zu­lässig. Dagegen wehrte sich der Mieter zunächst erfolgreich beim Mietgericht. Doch das Kantonsgericht Waadt sowie die Bundesrichter waren anderer Meinung: Eine Kündigung wegen umfassender Sanierung sei zulässig, weil die Anwesenheit des Mieters zu Verzögerungen und Mehrkosten führe.

Bundesgericht, Urteil 4A_126/2012 vom 3. August 2012