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Die Vermieter kündigten einem Mieter die Wohnung zwecks Totalsanierung der Liegenschaft. Der Mieter focht die Kündigung bei der Schlichtungsbehörde an. Diese erachtete die Kündigung als zulässig. Dagegen wehrte sich der Mieter zunächst erfolgreich beim Mietgericht. Doch das Kantonsgericht Waadt sowie die Bundesrichter waren anderer Meinung: Eine Kündigung wegen umfassender Sanierung sei zulässig, weil die Anwesenheit des Mieters zu Verzögerungen und Mehrkosten führe.
Bundesgericht, Urteil 4A_126/2012 vom 3. August 2012
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