Ein Vermieter kündigte einem Mieter per eingeschriebenem Brief. Die Post legte eine Abholungseinladung in den Briefkasten des Mieters. Dieser verlangte die Nachsendung an sein Postfach. Der Brief traf erst 21 Tage nach dem Versand tatsächlich beim Mieter ein. 26 Tage später reichte der Mieter bei der Schlichtungsbehörde ein Erstreckungsbegehren ein. Für das Mietgericht des Kantons Waadt war dies zu spät: Die Kündigung gelte am Tag nach der Hinter­legung der Abholungs­ein­ladung im Briefkasten als zugestellt. Der Mieter hätte innert 30 Tagen ab diesem Datum das Begehren um Erstreckung stellen sollen. In letzter Instanz gab das Bundesgericht dem Mietgericht recht. Die Frist beginne dann zu laufen, wenn die Abholungseinladung im Briefkasten liege.

Bundesgericht, Urteil 4A_471/2013 vom 11. November 2013