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Ein Iraner versuchte sich in Trimmis GR einzubürgern – erfolglos. Die Bürgerversammlung behauptete, er sei sozial nicht integriert, obwohl er gute nachbarschaftliche Kontakte geltend machte. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden wies seine Beschwerde ab.
Das Bundesgericht gab dem Iraner jedoch recht: Nicht der Gesuchsteller müsse die guten Kontakte zu den Nachbarn beweisen, sondern die Behörde die geltend gemachte schlechte Integration. Die Bürgergemeinde oder spätestens das Verwaltungsgericht hätten die Nachbarn befragen müssen, so das Bundesgericht.
Bundesgericht, Urteil 1D_2/2014 vom 11. März 2015
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