Ein Mann erkrankte 2009 an einem Kehlkopftumor. Er liess sich in einem Protonentherapie-Center in Deutschland behandeln. Die Eidgenössische Gesundheitskasse EGK lehnte es ab, die Kosten von rund 70 000 Euro zu übernehmen. Dagegen wehrte sich der Mann und nach seinem Tod seine Erben vergeblich. Eine Behandlung im Ausland muss von der Grundversicherung nur bezahlt werden, wenn eine angemessene Behandlung in der Schweiz nicht möglich ist und die Therapie wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich ist. Die Protonentherapie gegen Kehlkopfkrebs ist laut Bundesgericht jedoch weder zweckmässig noch wirtschaftlich. Deshalb müsse die Grundversicherung nicht bezahlen.

Bundesgericht, Urteil 9C_739/2012 vom 7. Februar 2013