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Anspruch auf Arbeitslosentaggeld hat grundsätzlich nur, wer in den letzten zwei Jahren vor dem Stellenverlust während zwölf Monaten angestellt war. Nicht als reguläre Anstellung gilt laut Gesetz, wenn jemand in einer durch die öffentliche Hand finanzierten arbeitsmarktlichen Massnahme beschäftigt war. Gestützt auf diese Regelung verweigerte die Unia-Arbeitslosenkasse von Uster ZH einer Frau Taggelder. Sie arbeite bei einem staatlich finanzierten Verein für berufliche und soziale Integration als Küchenhilfe. Die Arbeitslose argumentierte vergebens, die gesetzliche Regelung gelte nur für Massnahmen, welche von der Arbeitslosenversicherung finanziert werden.
Bundesgericht, Urteil 8C_754/2012 vom 15. März 2013
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