Ein Mann bezog eine IV-Rente und ab Eintritt ins AHV-Alter eine Altersrente. Schon vor der Pensionierung war er auf einen Rollstuhl angewiesen. Einige Jahre später beantragte der Rentner einen neuen Elektrorollstuhl und einen Sitzlift. Den Rollstuhl bezahlte ihm die AHV, die Kostenübernahme für den Sitzlift lehnte die Ausgleichskasse Basel-Stadt und später auch das kantonale Sozialversicherungsgericht ab. Der Lift sei nicht in der Liste für Hilfsmittel aufgeführt, die von der AHV übernommen werden müssen. Anders entschied das Bundesgericht: Der Mann sei schon vor dem AHV-Alter auf Unterstützung angewiesen gewesen. Mit dem neuen Rollstuhl benötige er einen Sitzlift, um ins Freie zu gelangen. Deshalb seien die Kosten zu erstatten.

Bundesgericht, Urteil 9C_474/2012 vom 6. Mai 2013