Kündigung nicht missbräuchlich

Eine Privatschule kündigte einem 70-jährigen Fachlehrer. Begründet wurde die Kündigung mit seinem Alter. Der Lehrer war der Meinung, sie sei deshalb missbräuchlich. Er forderte vom Arbeit­geber 25 000 Franken Entschädigung. Das Arbeitsgericht Zürich sowie das Obergericht wiesen sein Begehren ab. Auch vor Bundesgericht blieb der Lehrer erfolglos: Eine Kündigung bei Erreichen des Pensionsalters sei nicht missbräuchlich, befanden die Richter. Es entspreche einem legitimen sozialpolitischen Ziel, eine ausgewogene Altersstruktur zu schaffen und die berufliche Eingliederung jüngerer Arbeitnehmer zu fördern.

Bundesgericht, Urteil 4A_399/2013 vom 17. Februar 2014