Gefährliche Stoffe: Schweiz wartet ab Wer Waren wie etwa ein Smartphone, Spielzeug oder ein Auto kaufen will, hat ein Recht darauf zu erfahren, ob das Produkt gefährliche Giftstoffe enthält. Der Händler muss eine entsprech­ende Anfrage eines ­Kunden innert 45 Tagen ­kostenlos beantworten. Dieses Informationsrecht gilt in der Schweiz seit Dezember 2012 (saldo 10/10). 

Nun weitet der Europäische Gerichtshof in Luxemburg dieses Informationsrecht der Kunden auf die Einzelteile eines Produktes aus. Konkret muss ein Händler in der EU auf Nachfrage neu auch darüber informieren, ob zum Beispiel der Plastikgriff eines Fahrradlenkers oder die Hülle eines Smartphones Weichmacher oder andere heikle Stoffe enthält. 

Händler und Hersteller müssen den Kunden auch mitteilen, wie sie sich gegen Gesundheitsrisiken schützen können. Die EU bezweckt damit, dass Hersteller nach und nach auf heikle Chemikalien verzichten. 

Ob und wann Konsumenten in der Schweiz ein solch erweitertes Auskunftsrecht erhalten, ist unklar. 

Aktuell gilt in der Schweiz die Auskunftspflicht für 154 Chemikalien. Das Bundesamt für Gesundheit und die EU-Behörden stufen diese Stoffe als «besorgniserregend» ein. Die Chemikalien können Krebs auslösen, die Fortpflanzung stören, das Erbgut verändern oder sich in der Umwelt anreichern. 

Mehr Informationen findet man unter: www.saldo.ch/bJ8795

Gekaufte Bewertungen 

Der Internethändler Amazon hat in den USA 1114 Personen verklagt. Sie hätten die Marke Amazon geschädigt, weil sie gegen Bezahlung positive Bewertungen für be­stimmte Produkte geschrieben hätten. Solche bezahlten Rezensionen gibt es auch auf Amazon.de (saldo 20/13). Darüber bestellen auch Kunden aus der Schweiz. 

Für Amazon-Kunden gilt: Sich nicht von allzu enthusiastischen Kritiken zu Produkten täuschen lassen.