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Nein. Das Bundesgericht hat zwar entschieden, Akontozahlungen seien nur vorläufige Zahlungen, und das Verhältnis von Akontozahlung und effektiven Nebenkosten sei im Gesetz nirgends geregelt. Das Urteil betrifft aber einen Sonderfall und darf deshalb nicht verallgemeinert werden. Grundsätzlich gilt: Ein Vermieter, der die Nebenkosten bewusst unrealistisch tief ansetzt und den Mieter so zum Vertragsabschluss verleitet, begeht eine absichtliche Täuschung durch Verschweigen. Denn Vermieter kennen die Kosten ihrer Liegenschaft und sind in der Lage, die monatlichen Akontozahlungen ungefähr aufgrund der zu erwartenden Kosten festzusetzen.
Tipp: Lassen Sie sich beim Abschluss eines Mietvertrages schriftlich zusichern, dass die Akontozahlungen mehr oder weniger den tatsächlichen Kosten entsprechen. Das kann solche Streitigkeiten verhindern.
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