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Nein. Während der letzten sechs Monate vor Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters sind Sie von der Stellensuche befreit. Sie müssen aber weiterhin bereit sein, eine Ihnen zugewiesene zumutbare Arbeit anzunehmen. Auf den Nachweis von Arbeitsbemühungen verzichtet die Arbeitslosenversicherung übrigens beispielsweise auch in folgenden Fällen: bei Schwangerschaft während der letzten beiden Monate vor der Niederkunft, bis zwei Monate vor Ende des Mutterschaftsurlaubs, während krankheits- oder unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit oder während der Planungsphase für die Aufnahme einer dauernden selbständigen Erwerbstätigkeit.
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