Ja. Im Rahmen Ihrer Schadenminderungspflicht sind Sie verpflichtet, den Schaden für die Versicherung möglichst gering zu halten. Der Anspruch auf eine IV-Rente entsteht frühestens ein Jahr ab Beginn der teilweisen oder vollen Arbeitsunfähigkeit. Damit nach diesem Jahr eine allfällige Rente ausgerichtet werden kann, sollten Sie sich spätestens sechs Monate nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bei der IV anmelden. Sonst kann sich der Beginn der Rentenleistung länger verzögern. Und so kann die IV rechtzeitig Eingliederungsmassnahmen prüfen.