Nein. Zahlt ein Stockwerkeigen­tümer die geschuldeten Beiträge nicht pünktlich, muss der Ver­walter ihn zuerst mahnen und ihm eine letzte Zahlungsfrist setzen. Nützt die Mahnung nichts, gibt es folgende Möglichkeiten: 

  • Der säumige Eigentümer kann betrieben werden. 
  • Die Gemeinschaft hat ein Retentionsrecht: Sie kann via Betreibungsamt Einrichtungsgegenstände des säumigen Eigentümers zurückhalten lassen und anschliessend auf dem Betreibungsweg die Pfandverwertung verlangen. 
  • Die Gemeinschaft hat das Recht auf Errichtung eines Grundpfandes auf die Stockwerkeinheit des Eigentümers. Wenn nötig, könnte sie dann letzten Endes den Verkauf der betreffenden Wohnung verlangen.

Achtung: Sowohl beim Pfand- wie auch beim Retentionsrecht besteht die Möglichkeit nur für ausstehende Beiträge der vergangenen drei Jahre. Nur falls bei einem ­säumigen Stockwerkeigentümer schlicht nichts mehr zu holen ist, müssen die restlichen Eigentümer den Schaden entsprechend ihren Wertquoten tragen.