Ja. Mietverträge sind zwar auch mündlich gültig. Normalerweise werden solche Verträge jedoch schriftlich abgeschlossen. Meistens ist darin festgehalten, dass der Vertrag erst mit der Unterzeichnung durch den Mieter und den Vermieter verbindlich ist. Das Bundesgericht geht davon aus, dass von ­einem stillschweigenden Vorbehalt der Schriftlichkeit auszugehen ist, wenn der Vermieter dem Mieter nach einer mündlichen Zusage noch schriftliche Vertragsexemplare zur Unterzeichnung zukommen lässt. 

Sie können also ohne weiteres wieder absagen.