Ja, sofern es sich nicht um öffentliche Parkplätze im Besitz der Gemeinde, des Kantons oder des Bundes handelt. Eine Ausnahme von dieser Regel gilt aller­dings dann, wenn ein Parkplatz zu­sammen mit einer Wohnung oder einem Geschäftsraum vermietet wird. In diesen Fällen ist keine Mehrwertsteuer ge­schuldet.