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Ja, sofern es sich nicht um öffentliche Parkplätze im Besitz der Gemeinde, des Kantons oder des Bundes handelt. Eine Ausnahme von dieser Regel gilt allerdings dann, wenn ein Parkplatz zusammen mit einer Wohnung oder einem Geschäftsraum vermietet wird. In diesen Fällen ist keine Mehrwertsteuer geschuldet.
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