Inhalt
Ja. Während der Kurzarbeit muss der Arbeitgeber die vollen gesetzlichen und vertraglich vereinbarten Sozialversicherungsbeiträge weiterzahlen – entsprechend der normalen Arbeitszeit und dem dafür vereinbarten Lohn. Das gilt auch für den Anteil, der auf die Angestellten entfällt.
So entstehen den von Kurzarbeit betroffenen Angestellten keine Beitragslücken bei den Sozialversicherungen.
Kommentare zu diesem Artikel
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar hinzuzufügen
Sind Sie bereits Abonnent, dann melden Sie sich bitte an.
Nichtabonnenten können sich kostenlos registrieren.
Besten Dank für Ihre Registration
Sie erhalten eine E-Mail mit einem Link zur Bestätigung Ihrer Registration.
Keine Kommentare vorhanden