Ja. Während der Kurz­arbeit muss der Arbeit­geber die vollen gesetzlichen und vertraglich ­vereinbarten Sozialversicherungsbeiträge weiterzahlen – entsprechend der normalen Arbeitszeit und dem dafür vereinbarten Lohn. Das gilt auch für den Anteil, der auf die Angestellten entfällt. 

So entstehen den von Kurzarbeit betroffenen Angestellten keine Beitragslücken bei den Sozialversicherungen.