Jeder Arzt muss ein Dossier über seine Patienten führen. In dieser Krankengeschichte hält er alles Wichtige zum Krankheitsbild und zur gewählten Behandlung fest. 

Laut dem eidgenös­si­schen Datenschutzgesetz hat jeder Patient ein Recht auf Kopien dieser Kranken­akte. Grundsätzlich muss diese ihm kostenlos her­aus­gegeben werden. Erst wenn der Aufwand über das Ko­pie­ren, Ausdrucken und Ver­­senden hinausgeht, darf der Arzt bis maximal 300 Franken verlangen. Darauf muss er den Patienten aber zum Voraus hinweisen.

In einigen Kantonen steht jedoch in den Gesundheitsgesetzen, dass Kopien des Dossiers nicht gratis sind. Das hat der auf Gesundheitsrecht spezialisierte Berner Jurist Christian Peter festgestellt. So heisst es im Zürcher Patienten­gesetz: «Für die Abgabe von Kopien aus Patientendokumentationen wird eine kostendeckende Gebühr verlangt.» Und das Gesundheitsgesetz im Kanton Baselland hält fest: «Für die Anfertigung von Kopien kann eine kostendeckende Gebühr erhoben werden.» 

Für Christian Peter sind solche Kostenbeteiligungen unzulässig. Er kommt zum Schluss, dass das Datenschutzgesetz auch im Gesundheitsrecht gilt. Folglich sei «von einer grundsätzlichen Kostenlosigkeit für Kopien der Patienten­dokumentation auszugehen».

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