Nein. Eine fristlose Kündigung ohne vorherige Verwarnung ist nur bei schwerwiegenden Verfehlungen von Angestellten zulässig. Jede weitere Zusammenarbeit muss für den Arbeitgeber unzumutbar sein. Das ist in diesem Fall aber sicher nicht gegeben: Schwänzt jemand einmalig einen einzelnen Tag, so verstösst dies zwar gegen den Vertrag, berechtigt aber nicht zur fristlosen Entlassung. Protestieren Sie deshalb schriftlich gegen die Entlassung und bieten Sie die weitere Mitarbeit an. Sollte Ihr Arbeitgeber sich nicht mehr umstimmen lassen, so hätten Sie Anspruch auf den Lohn bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist plus eine Entschädigung von maximal sechs Monatslöhnen. Sie wären dann aber auch verpflichtet, sich nach einer neuen Stelle umzusehen. Was Sie während der ordentlichen Kündigungsfrist verdienen, darf von Ihren Ansprüchen abgezogen werden.