Hausbau: Ungerechtfertigte Abzüge
Hausbesitzer waren mit der Arbeit einer Sanitärfirma nicht zufrieden und zahlten nur einen Teil der Rechnung. Das lohnte sich unter dem Strich nicht.
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saldo 11/2013
09.06.2013
Thaïs In der Smitten
Ein Ehepaar aus den Niederlanden liess sich in Engelberg OW ein Haus mit zwei Wohnungen bauen. Eine für den Eigenbedarf, die andere zum Vermieten. Es legte beim Bau selbst Hand an, um Geld zu sparen. Der Heizungsinstallateur erhielt den Auftrag, eine Wärmepumpe mit Speicher und Wasserwärmer zu installieren. Die Bauherren verpflichteten sich vertraglich, selbst für die Zuleitungen zu sorgen.
20 000 Franken weniger bezahlt, als auf d...
Ein Ehepaar aus den Niederlanden liess sich in Engelberg OW ein Haus mit zwei Wohnungen bauen. Eine für den Eigenbedarf, die andere zum Vermieten. Es legte beim Bau selbst Hand an, um Geld zu sparen. Der Heizungsinstallateur erhielt den Auftrag, eine Wärmepumpe mit Speicher und Wasserwärmer zu installieren. Die Bauherren verpflichteten sich vertraglich, selbst für die Zuleitungen zu sorgen.
20 000 Franken weniger bezahlt, als auf der Rechnung stand
Gegen Ende der Bauarbeiten kam es zu Unstimmigkeiten. Die Wärmepumpe hätte vor Weihnachten betriebsbereit sein sollen. Das war aber nicht der Fall. In den Augen der Sanitärfirma waren die Bauherren schuld daran. Sie hätten die versprochenen Zuleitungen nicht erstellt. Die Wärmepumpe habe deshalb nicht eingebaut werden können. Das Ehepaar stellte sich auf den Standpunkt, die Firma habe sich zu Unrecht geweigert, die Arbeit fertigzustellen.
Später beauftragte das Ehepaar ein anderes Unternehmen mit der Fertigstellung der Heizung. Von der Rechnung der ursprünglich beauftragten Sanitärfirma über 55 836 Franken zahlte es nur 35 740 Franken. Den Restbetrag von gut 20 000 Franken fordert die Sanitärfirma im November 2012 vor Gericht ein.
An der Gerichtsverhandlung vor dem Kantonsgericht Obwalden in Sarnen bestreitet der Anwalt des Ehepaares, dass es deren Aufgabe gewesen sei, die Leitungen zu verlegen. Das sei für Laien viel zu kompliziert. Die Abzüge seiner Mandanten von der Rechnung des Heizungsmonteurs begründet er mit nicht geleisteten Demontagearbeiten, nicht gelieferten Dämmungen und Mietertragsausfall, weil die Ferienwohnung wegen der verspäteten Inbetriebnahme der Heizung erst später vermietet werden konnte. Ausserdem verrechnet er zusätzliche Unkosten, da eine Drittfirma die Arbeiten habe fertigstellen müssen. Und schliesslich machten die Bauherren weitere 2000 Franken für persönliche Umtriebe geltend.
«Bauherren wollten eigene Versäumnisse dem Sanitär anhängen»
Der Anwalt der Sanitärfirma widerspricht: Es sei unmöglich gewesen, die Wärmepumpe vor Weihnachten anzuschliessen, da die Bauherren mit ihren Arbeiten in Verzug geraten seien. Danach hätte der Heizungsmonteur keine Gelegenheit mehr bekommen, die Arbeit fertigzustellen. «Die Bauherren wollen eigene Versäumnisse dem Sanitär anhängen», kritisiert er.
Das sieht der Einzelrichter des Kantonsgerichts Obwalden ähnlich. Er gibt der klagenden Sanitärfirma grösstenteils recht. Die meisten Abzüge, welche die Bauherren gemacht hätten, seien ungerechtfertigt. Die Sanitärrechnung ist in seinen Augen grundsätzlich in Ordnung.
Verspätung der Fertigstellung selbst verschuldet
Auch den von den Bauherren geltend gemachten Mietertragsausfall streicht der Richter: Es sei in der Offerte klar festgehalten, dass die Bauherrschaft für das Verlegen der Leitungen zuständig ist. Die Verspätung sei selbst verschuldet. Dasselbe gelte für den Abzug für Arbeiten der Drittfirma. Die angeblichen Kosten, die das Ehepaar wegen persönlicher Umtriebe abzog, seien nicht belegt.
Der Richter hat aber auch die Rechnung der Sanitärfirma genau angeschaut: Bei der Zahl der in der Rechnung aufgelisteten Arbeitsstunden macht er einen Abzug von 1000 Franken: Einige Stunden seien für das Erstellen der Rechnung geltend gemacht worden. Das sei unangemessen.
Das Urteil: Das beklagte Ehepaar muss rund 19 000 Franken zahlen. Dazu kommen Gerichtskosten von 2900 Franken und eine Prozessentschädigung an die Sanitärfirma von 5700 Franken. Das macht total rund 27 600 Franken.
Prozessieren: Schriftliche Verträge sind Geld wert
Bauprozesse gehören an den Schweizer Gerichten zu den unbeliebtesten Verfahren. Grund: Oft wird um ganze Listen von Mängeln gestritten. Aussage steht gegen Aussage. Und die Richter sind nicht vom Fach. Im besten Fall liegen noch ein paar mehr oder weniger aussagekräftige Fotos vor. Ansonsten ist die Beweislage vielfach dürftig.
In solchen Situationen ist jene Partei im Vorteil, die ihre Ansprüche auf einen schriftlichen Vertrag stützt. Denn bei der Beurteilung von Verträgen kennen sich die Gerichte aus. Bei Auftragsbestätigungen für Handwerker oder Werkverträgen werden die einzelnen umstrittenen Positionen Punkt für Punkt durchgegangen. Wer vereinbarte Arbeiten nicht zahlen will oder den Arbeitsumfang bestreitet, muss über eindeutige Beweismittel wie etwa Arbeitsrapporte, schriftliche Mängelrügen, Dokumentationen usw. verfügen. Sonst lohnt sich der Gang zum Gericht in der Regel nicht.