Nein. Der Ferienanspruch darf zwar bei schwangerschaftsbedingten Absenzen ­gekürzt werden – allerdings erst nach einer Frist von zwei Monaten. Danach darf der Arbeitgeber das jährliche Ferienguthaben für jeden folgenden ganzen Monat der ­Abwesenheit um einen Zwölftel kürzen. Wären Sie voll arbeitsunfähig, müssten Sie also mit einer Ferienkürzung von zwei Zwölfteln rechnen. Bei einer nur 50-prozentigen Arbeitsunfähigkeit dauert die Schonfrist einer schwangeren Arbeitnehmerin aber nicht zwei, sondern vier Monate. 

Übrigens: Während des Mutterschafts­urlaubs dürfen die Ferien nicht gekürzt werden.