Betreibung - Darf nur nach einer Mahnung betrieben werden?
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saldo 8/2001
25.04.2001
Ich wurde vor kurzem ohne Vorankündigung betrieben. Da ich weder von der geschuldeten Summe wusste noch je dafür gemahnt wurde, machte ich von der Möglichkeit des Rechtsvorschlags keinen Gebrauch. Mit schwerwiegenden Folgen: Jetzt muss ich die geltend gemachte Summe bezahlen. Ich dachte immer, die vorgängige Mahnung sei zwingend.
Leider nein. Um eine Person zu betreiben, müssen keinerlei Voraussetzungen erfüllt werden. Das Gesetz setzt weder eine Mahnung noch eine bestehende...
Ich wurde vor kurzem ohne Vorankündigung betrieben. Da ich weder von der geschuldeten Summe wusste noch je dafür gemahnt wurde, machte ich von der Möglichkeit des Rechtsvorschlags keinen Gebrauch. Mit schwerwiegenden Folgen: Jetzt muss ich die geltend gemachte Summe bezahlen. Ich dachte immer, die vorgängige Mahnung sei zwingend.
Leider nein. Um eine Person zu betreiben, müssen keinerlei Voraussetzungen erfüllt werden. Das Gesetz setzt weder eine Mahnung noch eine bestehende Schuld voraus. Gegen eine ungerechtfertigte Betreibung können Sie sich nur wehren, indem Sie diese mit dem so genannten Rechtsvorschlag stoppen. Er muss innert zehn Tagen nach Erhalt des Zahlungsbefehls beim Betreibungsamt erhoben werden. Dann gilt die Forderung als bestritten. Unterlassen sie dies, können Sie noch beim Gericht Klage einreichen, damit es feststellt, dass die Schuld gar nicht besteht.
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