1. Was ist Teilzeit­arbeit?

Von Teilzeitarbeit spricht man, wenn das abgemachte Pensum von Angestellten unter der im Betrieb üblichen Stundenanzahl für ein 100-Prozent-Pensum liegt.

  1. Muss man auch als Teilzeitler Beiträge an die AHV zahlen?

Ja, ausser man verdient bei einem Arbeitgeber nicht über 2300 Franken pro Jahr. Ausnahme: Wer in einem Privathaushalt arbeitet, muss ab dem ersten Franken Lohn AHV zahlen.

  1. Ab welchem Pensum muss man Pensions­kassen­beiträge bezahlen? 

Massgebend dafür ist nicht das geleistete Pensum, sondern der Verdienst. Ab einem Bruttojahreslohn bei einem Arbeitgeber von über 21 060 Franken sind Pensionskassenbeiträge obligatorisch. 

  1. Wie ist es, wenn man mehrere Arbeitgeber hat?

Ist keiner der Löhne höher als 21 060 Franken, übersteigt deren Summe aber diesen Betrag, kann man sich entweder bei einer der Pensionskassen der beiden Arbeitgeber versichern – sofern diese den Anschluss zulässt – oder bei der Auffangeinrichtung. Beide Arbeitgeber müssen dann einen Anteil an die Beiträge bezahlen.

  1. Darf man dann trotzdem noch in die Säule 3a einzahlen?

Ja. Teilzeitangestellte, die einer Pensionskasse angeschlossen sind, dürfen maximal 6739 Franken pro Jahr in die Säule 3a einzahlen, Teilzeitler ohne Pensionskasse bis zu 20 Prozent des Nettoerwerbseinkommens.

  1. Ist man auch bei einem kleinen Pensum unfallversichert?

Ja, gegen Arbeitsunfälle immer. Gegen Unfälle in der Freizeit hingegen nur, wenn man bei einem Arbeitgeber im Durchschnitt mindestens acht Stunden pro Woche arbeitet. 

  1. Wie viel Ferien haben Teilzeitler zugute?

Genau gleich viel wie Angestellte mit Vollzeitpensum: mindestens vier Wochen Ferien im Jahr, bis zum 20. Altersjahr mindestens fünf Wochen. 

  1. Muss man Überstunden leisten?

Grundsätzlich müssen auch Teilzeitangestellte Überstunden leisten, wenn dies nötig und zumutbar ist. 

  1. Gibt es bei Teil­zeit­arbeit Kinderzulagen? 

Ja, sofern der Lohn mindestens 585 Franken im Monat oder 7020 Franken im Jahr beträgt. Hat man gleichzeitig mehrere Arbeitgeber, werden die Löhne zusammengezählt. Ist der Lohn tiefer, besteht allenfalls ein Anspruch auf Familienzulagen für Nichterwerbstätige.

  1. Darf man eine zweite Teilzeitstelle annehmen?

Grundsätzlich ja. Dies ist lediglich dann problematisch, wenn man dadurch die Treuepflicht gegenüber dem Arbeitgeber verletzt, ihn zum Beispiel konkurrenziert. Will man gleichzeitig in zwei Betrieben derselben Branche arbeiten, müssen beide Arbeitgeber damit einverstanden sein.