1. Was gehört in eine Patientenverfügung?

Darin kann eine urteilsfähige Person festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie zustimmt und welche sie ablehnt, wenn sie wegen Krankheit oder Unfall urteilsunfähig werden sollte. Sie kann auch eine Person benennen, die an ihrer Stelle entscheidet. 

  1. Welche Befugnisse hat diese Person?

Man kann der Vertrauensperson in der Verfügung konkrete Anweisungen erteilen. Ohne Anweisungen kann sie im Namen des Patienten über medizinische Massnahmen entscheiden. Der Arzt muss ihr alle Informationen geben, die für die Entscheidung wichtig sind.

  1. Muss die Person den Auftrag annehmen?

Nein. Sie kann den Auftrag jederzeit ablehnen. Für diesen Fall kann man in der Patientenverfügung eine andere Person als Ersatz benennen.

  1. Wann entfaltet die Verfügung Wirkung?

Sobald ihr Verfasser nicht mehr urteilsfähig ist, das heisst, nicht mehr in der Lage ist, selbst über medizinische Massnahmen zu entscheiden. 

  1. Muss man von Hand schreiben?

Nein. Man kann die Patientenverfügung auch am Computer schreiben oder ein vorformuliertes Dokument verwenden. Die Verfügung muss aber klare Angaben zur Identität des Verfassers enthalten, datiert und unterschrieben sein.

  1. Wo soll man das ­Dokument lagern?

Am besten bewahrt man die Verfügung an einem Ort auf, der nahestehenden Personen bekannt und zugänglich ist. Man kann einer Vertrauensperson oder dem Arzt auch eine Kopie übergeben oder auf der Versichertenkarte der Krankenkasse eintragen lassen, dass man eine Patientenverfügung geschrieben hat und wo sie hinterlegt ist. 

  1. Müssen Ärzte die Verfügung befolgen?

Ja, ausser eine Anordnung verstösst gegen das Gesetz, etwa wenn sie aktive Sterbehilfe verlangt. Oder wenn begründete Zweifel bestehen, dass die Verfügung noch dem Willen des Patienten entspricht.

  1. Was kann man tun, wenn die Verfügung nicht befolgt wird?

Jede dem Patienten nahestehende Person – auch der behandelnde Arzt und das Pflegepersonal – kann sich schriftlich an die Erwachsenenschutzbehörde wenden, wenn der Patientenver­fügung nicht entsprochen wird. 

  1. Ist ein Widerruf möglich?

Ja. Solange der Verfasser urteilsfähig ist, kann er die Patientenverfügung jederzeit schriftlich widerrufen oder das Original vernichten. Er kann auch eine neue Verfügung verfassen. 

  1. Wer entscheidet, wenn man nichts verfügt hat?

Das Gesetz legt fest, welche Personen berechtigt sind, anstelle eines Urteilsunfähigen über medizinische Massnahmen zu entscheiden. Die vertretungsberechtigte Person entscheidet dann nach dem mutmass­lichen Willen und den Interessen des Patienten.