1. Muss man eine Straftat anzeigen, wenn man davon erfahren hat?

In der Regel nicht. Ausnahmen gelten für Behörden und Beamte für ihnen während ihrer Amtstätigkeit bekannt gewordene Straftaten oder für bestimmte Berufe – etwa für Ärzte bei ungewöhnlichen Todesfällen.

  1. Wozu braucht es einen Strafantrag?

Es gibt Delikte, die von der Polizei und Staatsanwaltschaft untersucht werden, sobald sie davon erfahren. Dazu gehören beispielsweise Raub, Betrug, schwere Körperverletzung. Es gibt aber auch Delikte, bei denen der Geschädigte einen Strafantrag stellen muss, damit ein Strafverfahren eröffnet wird: etwa Ehrverletzungsdelikte, Tätlichkeiten, Hausfriedensbruch oder einfache Körperverletzung. 

  1. Was muss man beim Strafantrag beachten?

Es gilt eine Frist von drei Monaten. Sie beginnt mit dem Tag, an dem man den Täter kennt. Wer die Frist verpasst, verzichtet damit auf ein Strafverfahren gegen den Täter.

  1. Welche Rechte haben Antragssteller?

Wer einen Strafantrag stellt,  hat das Recht, am Untersuchungsverfahren als Geschädigter teilzunehmen. Das bedeutet zum Beispiel ein Anwesenheitsrecht bei Befragungen und Be­weis­erhe­bun­gen, ein Akteneinsichtsrecht und das Recht, gegen einen Entscheid ein Rechtsmittel an die obere Instanz zu ergreifen.

  1. Ist mit Kosten zu rechnen?

Das hängt vom Ausgang des Verfahrens ab. Es besteht ein Kostenrisiko, wenn das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen wird.

  1. Kann man den Antrag zurück­ziehen?

Ja, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht erfolgt ist. Der Rückzug ist endgültig.

  1. Muss ein Zeuge aussagen?

Ja. Das Gesetz macht aber einige Ausnahmen, etwa für Angehörige der beschuldigten Person sowie für einige Berufsgruppen wie Ärzte, Geistliche und Anwälte.

  1. Welche Rechte hat die beschuldigte Person?

Man muss eine Vorladung zu einer Befragung befolgen, darf aber die Aussage und die Mitwirkung im Strafverfahren verweigern. Jeder Beschuldigte hat das Recht, Akten einzusehen, Zeugen Fragen zu stellen und bei Untersuchungshandlungen anwesend zu sein.

  1. Hat jeder das Recht auf einen Anwalt?

Ja. In einigen Fällen ist eine Verteidigung sogar obligatorisch. Das ist etwa dann der Fall, wenn eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr droht. In diesen Fällen erhält jeder Beschuldigte einen Anwalt, auch wenn er selbst keinen beauftragt.

  1. Was ist ein Straf­befehl?

Das ist ein Urteilsvorschlag der Staatsanwaltschaft, kein Entscheid des Gerichts. Ein Strafbefehl ermöglicht bei leichteren Delikten eine rasche Erledigung des Strafprozesses, wenn jemand geständig oder der Sachverhalt klar ist. Gegen einen Strafbefehl kann die beschuldigte Person innert zehn Tagen Einsprache erheben.