1. Ist eine Offerte kostenpflichtig?

Nein, Offerten sind grundsätzlich kostenlos. Ausser es wird ausdrücklich abgemacht, dass die Offerte nur gegen ein Entgelt erstellt wird. Tipp in diesem Fall: Reisebüro wechseln. 

2. Muss ich bei einer Buchung eine Buchungs­gebühr bezahlen?

Nein. Auch dies kann nur verlangt werden, wenn es vorher ausdrücklich abgemacht wurde.

3. Kann man sich auf Angaben im Reiseprospekt verlassen?

Ja, sie sind laut Gesetz verbindlich. Ausnahme: Wenn die Änderungen rechtzeitig vor Vertragsabschluss mitgeteilt werden. 

4. Muss man nach Vertragsabschluss eine Preiserhöhung hinnehmen?

Grundsätzlich nicht. Verträge sind zu halten. Ausnahme: Im Pauschalreisevertrag wird eine Erhöhung wegen gestiegener Taxen, Treibstoffpreise oder Wechselkursänderungen vor­behalten. Dann muss man laut Gesetz einen Zuschlag von maximal 10 Prozent akzeptieren. Das Reisebüro muss aber mindestens drei Wochen vor der Abreise darüber informieren. 

5. Kann man Flüge annullieren?

Ja, aber nur zu den Konditionen, die bei der Buchung abgemacht wurden. Wer ein gekauftes Ticket nicht benützt, hat aber Anspruch auf die Rückzahlung der Taxen.

6. Was erhält man, wenn die Airline den Flug annulliert?

Dann haben Passagiere Anspruch auf einen Ersatzflug oder die Rückerstattung der Ticketkosten. Bei Annullationen erst innerhalb von zwei Wochen vor dem Flug hat man Anspruch auf zusätzlich mindestens 150 Franken – je nach Distanz des Flugs.

7. Kann man vom Pauschalreisevertrag zurücktreten, wenn der Reiseveranstalter keine Kundengeld­absicherung hat?

Ja, und allfällige Anzahlungen sind zurückzuerstatten. Tipp: Zahlen Sie nie zum Voraus, ohne vorher abzuklären, ob der Reiseveranstalter bei einem Garantiefonds mitmacht.

8. Was kann man tun, wenn ein Hotel nicht den Abmachungen entspricht?

Dann sollte man sofort eine entsprechende Ersatzunterkunft verlangen. Und möglichst Beweise für die Mängel sammeln (Fotos). Je nach Schwere des Mangels hat man Anspruch auf eine Reduktion oder eine Rück­erstat­tung der Kosten. 

9. Gibt es zusätzliches «Schmerzensgeld»?

Nein. Auch wenn die verpfuschten Ferien mit viel Nervenkrieg und Frust verbunden sind – einen zusätzlichen Genugtuungsanspruch haben Sie nicht. 

10. An wen soll man sich wenden, wenn das Hotel die Re­kla­ma­tio­nen nicht akzeptiert?

Dann ist der Vertragspartner, also der Veranstalter der Reise, zuständig. 

Weitergehende Informationen finden Sie im Merkblatt «Das Wichtigste zum Reiserecht», Download unter www.saldo.ch.