In einem Altersheim begleitete eine Schwesternhilfe eine Rollstuhlfahrerin zur Toilette. Als die Patientin kollabierte, musste die Helferin die Frau auffangen. Dabei schoss ihr ein stechender Schmerz in die Schulter. Die Unfallversicherung anerkannte das Stützen der Patientin zunächst als Arbeitsunfall und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Später weigerte sie sich aber, weiterhin zu zahlen.

Dagegen wehrte sich die Versicherte bis vor Bundesgericht. Dieses kam jedoch zum Schluss, dass die Schmerzen der Versicherten nicht durch die unmittelbare mechanische Einwirkung des Körpers der kollabierenden Patientin verursacht wurden. Sie habe sich beim Zugreifen und Aufhalten auch nicht überanstrengt, weshalb das Ereignis nicht als Unfall anzusehen sei.

Bundesgericht, Urteil 8C_444/2009 vom 11. Januar 2010