1 Müssen Frauen den künftigen Arbeitgeber im Bewerbungs­gespräch orientieren, wenn sie schwanger sind?
Nein, sie dürfen eine Schwangerschaft verheimlichen. Ausnahme: Die Schwangerschaft verhindert die Ausübung der zukünftigen Tätigkeit – etwa bei einer Bewerbung als Flugbegleiterin oder Fotomodell.

2 Darf ein Betrieb einer schwangeren Angestellten während der Probezeit kün­digen?
Ja. Der Kündigungsschutz beginnt erst nach der Probezeit.

3 Wie lange dauert dieser Kündigungs­schutz?
Bis und mit 16 Wochen nach der Niederkunft.

4 Dürfen Schwangere in dieser Zeit die Stelle von sich aus kündigen?
Ja, jederzeit. Das Arbeitsverhältnis endet dann nach Ablauf der vertraglichen Kündigungsfrist.

5 Müssen Frauen mit Ferienkürzungen rechnen, wenn sie während der Schwan­ger­schaft arbeits­un­fähig waren?
Ja, falls eine Angestellte wegen einer Schwangerschaft mehr als zwei Monate nicht arbeiten konnte.

6 Müssen Schwangere Überstunden leisten?
Nein, sie dürfen nicht über die vereinbarte Dauer der täglichen Arbeit hinaus beschäftigt werden.

7 Wie lange darf eine schwangere Ange­stellte pro Tag maximal beschäftigt werden?
Nicht mehr als neun Stunden.

8 Dürfen Betriebe gegenüber Schwan­geren Nachtschicht anordnen?
Schwangere Frauen dürfen ab der achten Woche vor ihrer Niederkunft zwischen 20 Uhr und 6 Uhr nicht beschäftigt werden. Der Betrieb hat der werdenden Mutter dann eine gleichwertige Arbeit zwischen 6 Uhr und 20 Uhr anzubieten.

9 Welche Erleichte­rungen am Arbeitsplatz stehen werdenden Müttern zu?
Bei hauptsächlich stehender Tätigkeit haben Angestellte ab dem vierten Schwangerschaftsmonat Anspruch auf eine tägliche Ruhezeit von 12 Stunden. Hinzu kommen Kurz­pau­sen von 10 Minuten nach jeder zweiten Stunde. Ab dem sechsten Schwangerschaftsmonat ist die stehende Tätigkeit auf insgesamt vier Stunden pro Tag beschränkt.

10 Bis wie lange vor der Geburt muss eine Frau arbeiten?
Grundsätzlich bis zur Niederkunft, wenn die Schwangere arbeitsfähig ist. Allerdings: Schwangere dürfen lediglich mit ihrem Einverständnis beschäftigt wer­den. Will eine Angestellte – obwohl sie arbeitsfähig wäre – nicht mehr arbeiten, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, diese Zeit zu entlöhnen. Der bezahlte Mutterschaftsurlaub beginnt mit der Geburt des Kindes.