1 Bis wann muss die Wohnungsrückgabe stattfinden?

Das ist in der Regel im Mietvertrag geregelt. So ist es etwa in Zürich und Bern üblich, die Wohnung bis spätestens um 12 Uhr am Tag nach Beendigung des Mietverhältnisses abzugeben. In anderen Kantonen gilt der letzte Tag des Mietverhältnisses als Rück­gabetermin. Steht im Vertrag nichts über den Zeitpunkt der Übergabe, so gilt der letzte Tag des Mietverhältnisses, 18 Uhr, als Übergabetermin. 

2 Was gilt, wenn der eigentliche ­Übergabetermin auf ein Wochenende fällt? 

Fällt der normale Übergabetermin auf ­einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ­verschiebt sich die Übergabe auf den ­nächsten Werktag. 

3 In welchem Zustand muss die ­Wohnung zurückgegeben werden?

Gründlich gereinigt – ausser wenn im ­Mietvertrag steht, dass nur besenrein ­geputzt werden muss. 

4 Darf der Vermieter verlangen, dass der Mieter durch ein ­Reinigungsinstitut putzen lässt? 

Nein. Der Vermieter kann nicht bestimmen, wer die Wohnung putzen soll. Das ist Sache des Mieters. Beauftragt er ein Reinigungs­institut, sollte er im Vertrag eine ­Abnahmegarantie vereinbaren. 

So ist klar, dass das Institut eine allfällig ­notwendige Nachreinigung der Miet­wohnung vornehmen muss. 

5 Muss auch geputzt werden, wenn die Wohnung nach der Übergabe renoviert wird? 

Nein. Räume, die renoviert werden, dürfen besenrein abgegeben werden. Gründlich gereinigt werden müssen nur jene Teile der Wohnung, die nicht ­renoviert werden. 

6 Müssen Mieter vor dem Auszug einen Service am Geschirrspüler ­vornehmen lassen?

Nein. Selbst dann nicht, wenn dies im ­Mietvertrag steht. Der Mieter ist nicht ­verpflichtet, den Zustand von funktionstüchtigen Geräten nachprüfen zu lassen. 

7 Wozu dient das Abgabeprotokoll?

Darin werden die festgestellten Mängel aufgelistet. Der Vermieter kann eine Entschädigung höchstens für Schäden verlangen, die im Protokoll aufgeführt sind. 

8 Ist der Mieter verpflichtet, das Protokoll zu unterschreiben? 

Nein. Mieter sollten ein solches Protokoll nur unterschreiben, wenn es unbestrittene Tatsachen enthält. Eine Unterschrift bestätigt die auf dem Protokoll vermerkten Mängel, sagt aber nichts darüber aus, wer dafür aufkommen muss. Mieter sollten auf dem Protokoll keine Haftung für Schäden anerkennen. Ob sie schadenersatzpflichtig sind, ist eine rechtliche Frage, die auf dem Protokoll nichts zu suchen hat. 

9 Was gilt, wenn kein Protokoll ­aufgenommen wurde? 

Dann muss der Vermieter innerhalb von zwei bis drei Werktagen nach der Wohnungsrückgabe seine Schadenersatzansprüche geltend machen. Ausnahme: Mängel, die bei einer gewöhnlichen Besichtigung nicht erkennbar sind, können dem Mieter auch später noch – aber sofort nach der Entdeckung – mitgeteilt werden. 

10 Welche Schäden muss der Mieter nicht bezahlen? 

Schäden, die im Protokoll nicht aufgeführt sind oder vom Vermieter nicht sofort ­geltend gemacht wurden. Nicht zahlen muss der Mieter auch für Schäden, die ­bereits bei Mietantritt bestanden, für die normale Abnützung sowie für Schäden an Einrichtungen, deren Lebensdauer bereits abgelaufen ist.