1 Was ist eine Insolvenzentschädigung?

Es handelt sich um eine Entschädigung, ­die Angestellte von der Arbeitslosen­versicherung erhalten, wenn ihr 
Arbeitgeber zahlungsunfähig ist und die ausstehenden Löhne nicht mehr ­bezahlen kann. 

2 Wann erhält man eine ­Insolvenzentschädigung?

Voraussetzung ist, dass der Konkurs über den Arbeitgeber eröffnet wurde. 

Oder ein Konkursverfahren nur deswegen nicht ­eröffnet wurde, weil wegen der ­offensichtlichen Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit war, die Kosten für den Konkurs vorzuschiessen. ­Einen ­Anspruch auf Insolvenzentschädigung haben auch Angestellte, die gegen ihren ­Arbeitgeber für Lohnforderungen ein ­Pfändungsbegehren gestellt haben.

3 Welche Pflichten hat man als ­Angestellter, wenn der Lohn nicht mehr kommt? 

Angestellte sind dann verpflichtet, den ­Arbeitgeber zügig zu mahnen und ­allenfalls zu betreiben. Sonst riskieren sie den Verlust ihres Anspruchs auf ­Insolvenzentschädigung. 

4 Wie hoch ist die ­Insolvenzentschädigung?

Gedeckt sind die letzten vier Monatslöhne vor der Konkurseröffnung bis zu einem ­Maximallohn von 12 350 Franken pro Monat. Als Lohn gilt auch der anteilsmässige 13. Monatslohn. Nicht zum Lohn gehören Spesen. 

5 Sind auch Familienzulagen ­abgesichert?

Nein, nicht über die Insolvenzentschädigung. Angestellte müssen diesen Anspruch direkt bei der Familienausgleichskasse des Arbeitgebers geltend machen.

6 Sind die Löhne auch nach der ­Konkurseröffnung gedeckt?

Nur wenn jemand ohne etwas vom Konkurs zu wissen über die Konkurseröffnung hinaus gearbeitet hat. In der Regel arbeitet dann aber niemand mehr, die Angestellten sind ­arbeitslos und haben Anspruch auf Arbeitslosengeld. Wird über den Betrieb der Konkurs eröffnet, sollte man daher schon am nächsten Tag beim ­Arbeitsamt am Wohnort vorsprechen, um keine Taggelder zu verlieren. 

7 Wer ist für die Auszahlung der ­Insolvenzentschädigung zuständig?

Die Arbeitslosenkasse des Kantons, in dem die Firma ihren Sitz hat.

8 Wie wird die Insolvenzentschädigung ausgezahlt?

Zuerst erhält man eine Teilzahlung von 70 Prozent. Die restlichen 30 Prozent erhält man mit der Schlussabrechnung – abzüglich des Arbeitnehmeranteils für die Sozial­versicherungen. 

9 Wie beantragt man die ­Insolvenzentschädigung?

Innert 60 Tagen nach der Konkurseröffnung direkt bei der Arbeitslosenkasse. Ein ­Antragsformular findet man im Internet unter www.arbeit.swiss ! Formular ! ­Antrag auf Insolvenzentschädigung. 

10 Erhält man auch eine ­Insolvenzentschädigung, wenn man als Angestellter am Betrieb beteiligt ist?

Wer selber finanziell am Unternehmen ­beteiligt ist und bei den Entscheidungen ein gewichtiges Wort mitzureden hat, hat keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung. Das gilt auch für den mitarbeitenden ­Ehegatten. Wer hingegen Aktien eines Unternehmens besitzt, ohne in einem ­leitenden Gremium mitzuwirken, hat eine ­Insolvenzentschädigung zugut.