1 Haben Angestellte einen gesetzlichen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis?

Ja. Das Zeugnis muss zur Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses Auskunft geben und sich zu den Leistungen und zum Verhalten eines Angestellten äussern.


2 Wann hat man diesen Anspruch? Erst beim Verlassen der Stelle?

Nein, Angestellte können jederzeit ein Zeugnis verlangen.


3 Darf der Betrieb nur eine Arbeitsbestätigung ausstellen?

Nein. Verlangt der Angestellte ein Zeugnis, muss er sich nicht mit einer Bestätigung begnügen. Er darf wählen, ob er anstelle eines Arbeitszeugnisses nur eine Arbeitsbestätigung verlangen will. Eine Arbeitsbestätigung äussert sich nur zur ausgeübten Tätigkeit und zur Dauer des Anstellungsverhältnisses. Ein Kommentar zu Leistungen und Verhalten entfällt.


4 Darf eine Krankheit im Zeugnis erwähnt sein?

Nein. Krankheitsbedingte Abwesenheiten sind nicht ins Arbeitszeugnis aufzunehmen. Ausnahme: Die Krankheit dauerte lange und hatte einen grossen Einfluss auf die Leistung oder das Verhalten des Angestellten.


5 Muss im Zeugnis stehen, welche Partei kündigte und weshalb?

Nein. Dies ist zwar üblich, wenn der Angestellte kündigte. Solche Ausführungen sind aber nicht zwingend vorgeschrieben.


6 Darf eine Freistellung erwähnt werden ?

Nicht gegen den Willen des Angestellten. Mit einer Ausnahme: wenn ohne die Erwähnung ein falsches Bild entstünde. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn die Anstellung ein Jahr dauerte und der Arbeitnehmer während neun Monaten freigestellt war.


7 Besteht ein Anspruch auf Dank für die Zusammenarbeit und gute Wünsche?

Nein. Dies ist zwar eine gebräuchliche Schlussformel. Ein rechtlicher Anspruch darauf besteht jedoch nicht.


8 Wer muss unter­schrei­ben?

Das Arbeitszeugnis muss von einer unterschriftsberechtigten, hierarchisch übergeordneten Person unterzeichnet werden.


9 Wer muss einem Temporärangestellten das Arbeitszeugnis ausstellen, die Einsatzfirma oder das Temporärbüro?

Die Temporärfirma muss das Zeugnis ausstellen, da nur mit diesem Unternehmen ein Arbeitsvertrag besteht.


10 Wie kann man vorgehen, wenn man mit dem Arbeits­zeugnis nicht ein­ver­standen ist und sich der Betrieb weigert, das Zeugnis zu korrigieren?

Der Anspruch auf ein Arbeitszeugnis oder eine Berichtigung kann wie eine Geldforderung beim Gericht eingeklagt werden. Ein entsprechendes Begehren ist an die Schlichtungsbehörde am Arbeitsort oder am Geschäftssitz des Arbeitgebers zu richten. Das Verfahren ist kostenlos.