1 Wie wird der Aufenthalt im Heim geregelt?

Vor dem Eintritt wird üblicherweise ein Heimvertrag abgeschlossen. Er regelt die Miete für den Wohnraum und die Kosten für Essen, Pflege und Betreuung. Wer nicht sicher ist, welche finanziellen Verpflichtungen er eingeht, sollte sich vor der Unterzeichnung beraten lassen. Die Heime können die Preise weitgehend frei festlegen.

2 Wer kommt für die Kosten auf?

In Pflegeheimen müssen die Krankenkassen bis zu 108 Franken pro Tag für die ärztliche Behandlung übernehmen. Die Patienten müssen sich mit maximal Fr. 21.60 pro Tag beteiligen. Sind die Pflegekosten höher, müssen Kanton und Gemeinde die Differenz bezahlen. Die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Betreuung können zusätzlich über 5000 Franken pro Monat betragen. Dafür müssen die Bewohner aufkommen. 

3 Was passiert, wenn man nicht so viel zahlen kann?

Dann hat man Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Das gilt immer dann, wenn das Einkommen einer Person nicht ausreicht, um das Existenzminimum zu decken. Das Vermögen wird bei der Berechnung des Anspruchs teilweise berücksichtigt. Folgende Vermögen werden nicht angetastet: Bei ­Alleinstehenden 37 500 Franken und bei Ehepaaren 60 000 Franken. Verheiratete Liegenschaftenbesitzer haben eine Freigrenze von 300 000 Franken. 

4 Müssen notfalls auch die Kinder für die Kosten aufkommen?

Ja, falls die Eltern trotz Ergänzungsleistungen auch noch auf Sozialhilfe angewiesen sind. Die Kinder können aber nur zur Kasse gebeten werden, wenn sie in guten finanziellen Verhältnissen leben: Bei Alleinstehenden wird ein Einkommen von 120 000 Franken und ein Vermögen von 250 000 Franken vorausgesetzt, für Verheiratete ein Einkommen von 180 000 Franken und Vermögen von 500 000 Franken. 

5 Was gilt bei Urteils­unfähigen?

Leben diese längere Zeit in einem Heim, muss gemäss Gesetz ein schriftlicher Betreuungsvertrag abgeschlossen werden. Der Urteilsunfähige muss dabei vertreten werden – entweder durch die in einer Pa­tientenverfügung oder in einem Vorsorgeauftrag bezeichnete Person oder durch seinen Beistand, wenn bereits ein solcher ernannt wurde. Sonst ist der Vertrag durch den Ehegatten, den Konku­bi­nats­partner, die Kinder oder die Geschwister zu unterzeichnen.

6 Kann jemand zum Heimeintritt gezwungen werden?

Ja. Die Erwachsenenschutzbehörde oder Ärzte können eine fürsorgerische Unterbringung anordnen. Eine solche Einweisung ist nur zulässig, wenn jemand nicht mehr für sich selbst sorgen kann und die nötige Behandlung und Betreuung nicht anderweitig möglich ist. 

7 Darf die Bewegungsfreiheit ­eingeschränkt werden?

Freiheitsbeschränkende Massnahmen wie etwa ein Bettgitter dürfen nur mit Zustimmung der betroffenen Person vorgenommen werden, wenn sie urteilsfähig ist. Bei urteilsunfähigen Personen muss die mildest­mögliche Massnahme angewendet werden. Die Massnahme muss eine ernste Gefahr für das Leben oder die Gesundheit des ­Patienten abwenden.  

8 Wer ist für Reklamationen ­zuständig?

Zuerst sollte man sich an die Heim­l­eitung, dann an den Betreiber des Heims wenden. In einigen Kantonen gibt es zu-dem spezielle Ombudsstellen für solche Fragen. 

9 Wer kontrolliert die Alters- und ­Pflegeheime?

Die Prüfung und Zulassung der Heime erfolgt durch den Kanton. Dieser muss die Heime auch beaufsichtigen.

10 Wann endet der Heimvertrag?

Das ist im konkreten Vertrag ­fest­gehalten – meist nach einer mindestens einmonatigen Kündigungsfrist. 

Der Vertrag ­endet auch mit dem Tod des Bewohners.