Nein. Eine eheschutzrichterliche Trennung hat keine Auswirkungen auf das eheliche Vermögen: Sowohl das Eigentum als auch allfällige Schulden werden erst bei der Scheidung aufgeteilt. Ehegatten können aber im Rahmen des Eheschutzverfahrens zur Gütertrennung wechseln, falls beide Partner dies wünschen. Auf Antrag nur ­eines Ehegatten ordnet das Eheschutz­gericht die Gütertrennung an, wenn die wirtschaftlichen Interessen des Antragsstellers nachweislich gefährdet sind. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der andere Ehegatte betrieben und gepfändet wird. Nach einer Gütertrennung verwaltet jeder Ehegatte sein ­Einkommen und Vermögen selbst.