Ja. Schuldner müssen bei einer Pfändung gegenüber dem Betreibungsamt alle ihre Vermögenswerte und Wertgegenstände ­angeben. Auch Dritte, die Vermögensgegenstände der Schuldner aufbewahren, sind auskunftspflichtig. Deshalb müssen Banken Auskunft über das Kontoguthaben geben und können sich nicht auf das Bankgeheimnis berufen.