Ja. Für eine beschlussfähige Versammlung muss laut Gesetz die Hälfte aller Eigentümer anwesend oder vertreten sein, die zugleich über die Hälfte der gesamten Stockwerkanteile verfügt. Dies gilt nicht nur für den Anfang der Versammlung, sondern für jede Abstimmung. Weil der eine Eigentümer die Versammlung verliess, waren bei der Beschlussfassung nur noch zwei Eigentümer und damit weniger als die Hälfte der Eigentümer anwesend. Damit war die Versammlung nicht beschlussfähig. In diesem Fall muss eine zweite Versammlung einberufen werden, die frühestens zehn Tage nach der ersten stattfinden darf. Bei der zweiten Versammlung ist die Mindestquote der Teilnehmer gelockert: Für die Beschlussfassung genügt es, dass ein Drittel der Eigentümer, mindestens aber zwei anwesend oder vertreten sind.