Ja. Das Anwaltsgeheimnis gilt auch gegenüber Gerichten. Unter das Geheimnis fallen alle Informationen, die ein Anwalt von ­Klienten erhält. Auch die Tatsache, dass ein Anwalt jemanden beraten hat, fällt unter das Berufsgeheimnis. Verletzt er dies, wird er bestraft. Will ein Anwalt seine Honorarforderung vor Gericht einfordern, braucht er das Einverständnis des Klienten, ihn vom Anwaltsgeheimnis zu entbinden. Dazu sind Sie nicht verpflichtet. Wenn Sie sich weigern, kann sich der Anwalt von der kanto­nalen Aufsichts­behörde vom Berufsgeheimnis entbinden lassen und Ihnen die Kosten belasten. Sie sollten daher die Erklärung unterschreiben, um Kosten zu vermeiden.